Anwendung des Gentechnikrechts auf neue gentechnische Verfahren
Originaltext der Frage(n): <div><br /> Warum hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) – anders als die Bundesländer – nach mir vorliegenden Informationen im Falle von "Cibus" bereits im Jahr 2015 nicht zu einer präventiven Anwendung des Gentechnikrechts auf neue gentechnische Verfahren wie ODM oder CRISPR/Cas geraten, solange die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in dieser Sache noch ausstand (bitte begründen; BVL, www.bvl.bund.de/SharedDocs/Fachmeldungen/06_gentechnik/2015/2015_06_03_Fa_CIBUS.html), und obwohl der Antragssteller selbst seine Sorte als mit der Anwendung neuer gentechnischer Methoden entstandene Sorte angemeldet hatte?</div>