Anwendung des Artikels 31 Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bei einer Einreise nach Deutschland über ein Drittland
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der Rechtsprechung (vgl. Oberlandesgericht [OLG] Stuttgart, Urteil vom 2. März 2010 – 4 Ss 1558/09 –, juris, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juli 2008 – 5 Ss 122/08 –, juris, Rn. 4), dass der Schutz durch Artikel 31 Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) grundsätzlich nicht schon dadurch verloren geht, dass eine Einreise aus einem Drittstaat, und nicht direkt aus dem Herkunftsstaat erfolgt ist, sofern der Drittstaat nur durchreist wurde und der Aufenthalt dort nicht schuldhaft verzögert wurde (bitte ausführlich begründen), und welche Informationen oder Einschätzungen hat die Bundesregierung dazu, wie viele der von der Bundespolizei festgestellten unerlaubten Einreisen wegen des Schutzes nach Artikel 32 Absatz 1 GFK letztlich nicht zu einer Verurteilung führten (bitte auch Einschätzungen fachkundiger Bediensteter berücksichtigen)?