Anwendung des Abkommens mit der Schweiz über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie könnten die Schweizer Zahlstellen ohne Zusammenarbeit mit den deutschen Finanzbehörden zweifelsfrei feststellen, ob ihre Kunden – beispielsweise bei mehreren Wohnsitzen in und außerhalb Deutschlands – dem Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt unterliegen, und welcher Ermittlungsaufwand ist dabei nach Ansicht der Bundesregierung im Einzelfall von den Zahlstellen zu leisten?<br /> <br /> Welche legalen Möglichkeiten haben Schweizer Bankkunden, die in Deutschland steuerpflichtig sind, die Anwendung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt auf ihre Vermögenswerte auf Konten und Depots in der Schweiz zu vermeiden, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Einschränkung dieser Umgehungsmöglichkeiten?<br /> <br /> Sind Vermögenswerte im Sinne des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt auch solche Werte, die im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2002 und dem 31. Dezember 2010 nur vorübergehend auf Konten und Depots in der Schweiz verbucht waren und damit nicht in die Bemessung der Einmalzahlung nach Artikel 7 des Abkommens eingehen, und falls nein, können Täter und Tatbeteiligte wegen Steuerstraftaten im Zusammenhang mit solchen Vermögenswerten – auch im Fall der Einmalzahlung für noch vorhandene Vermögenswerte – weiterhin bestraft werden?<br /> <br /> Welche Steueransprüche (gegliedert nach Steuerarten und Besteuerungszeiträumen) wären ohne die Erlöschenswirkung des Artikels 7 Absatz 7 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt steuerlich und welche diesbezüglichen Straftaten strafrechtlich noch verfolgbar?