Anwendung des § 13b des Baugesetzbuches nach der Feststellung der Europarechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Kann die Bundesregierung eine Aussage darüber treffen, ob § 13b des Baugesetzbuches – der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) als europarechtswidrig befunden wurde (BVerwG 4 CN 3.22 vom 18. Juli 2023), aber weiterhin eine gewisse Rechtswirkung entfaltet, da der Satzungsbeschluss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gefasst werden kann – noch formell durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen aufgehoben wird?