Anwendung der Härtefallregelung in Fällen des Nachzugs von in Afghanistan lebenden Ehegatten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie erklärt das Auswärtige Amt, dass in Fällen des Nachzugs von in Afghanistan lebenden Ehegatten nicht stärker von der Härtefallregelung zum Verzicht auf Deutschnachweise wegen Unzumutbarkeit Gebrauch gemacht und stattdessen auf Sprachtestmöglichkeiten in Anrainerstaaten verwiesen wurde (vgl. https://taz.de/Familiennachzug-aus-Afghanistan/!5791409/ und www.verbandbinationaler.de/verband/presse/pressemitteilungen/presse-detailansicht/katastrophe-sehenden-auges-familiennachzug-und-afghanistan-was-nun), obwohl es in Afghanistan seit Schließung des Goethe-Instituts keine Möglichkeit gibt, ein akzeptiertes Sprachzertifikat zu erlangen, sich die Sicherheitslage insbesondere im Jahr 2021 deutlich verschärfte und Reisen in der Region mit hohen Kosten und Gefährdungen verbunden sind, auch vor dem Hintergrund, dass ich die meiner Auffassung nach unzureichende Anwendung der Härtefallregelung mehrfach in zahlreichen Anfragen thematisiert und kritisiert habe (vgl. zuletzt meine Schriftlichen Fragen 55 bis 57 auf Bundestagsdrucksache 19/30613), und welche Konsequenzen werden im Auswärtigen Amt daraus gezogen, dass nunmehr Angehörige mit einem Recht auf Familiennachzug nach Deutschland dem Terrorregime der Taliban unterfallen, weil ihre Visumanträge nicht zeitnah angenommen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/30793, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 7) und – die gilt meines Erachtens jedenfalls hinsichtlich der Deutschnachweise (siehe oben) – nur sehr restriktiv bearbeitet wurden (bitte ausführen)?