Anwendung der §§ 34 und 35 des Bundesbaugesetzes (G-SIG: 00000863)
Anpassung landesrechtlicher oder landesplanungsrechtlicher Vorschriften, die ein Bauen in Ortsteilen oder Teilen davon ausschließen, an die neue Rechtslage; Erschwerung oder Vereitelung der Zielsetzungen des BBauG durch in einigen Bundesländern erlassene Richtlinien für die Abwasserbeseitigung