Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes § 12 Absatz 3 UStG auf Bestandteile von Photovoltaikanlagen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist der Nullsteuersatz nach § 12 Absatz 3 UStG aus Sicht der Bundesregierung nur auf vollständige Photovoltaikanlagen anzuwenden oder auch auf den Verkauf einzelner Bestandteile, und falls ja, gilt der Nullsteuersatz für alle Bestandteile oder sind einzelne Bestandteile davon ausgenommen (z. B. Wechselrichter, Wallbox, Bauteile, Geräte für bidirektionales Lade etc.)?<br /> <br /> Handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung bei der Formulierung des § 12 Absatz 3 UStG "einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern" um eine abschließende Aufzählung der dem Nullsteuersatz unterliegenden Komponenten?