Anträge nach § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob und wenn ja, wie viele Anträge nach § 94 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG), nach dem ein Grundstück für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen ist, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist, in den letzten zehn Jahren bundesweit gestellt wurden?