Anteil des Reha-Budgets nach § 220 SGB VI an "sonstigen Reha-Leistungen"
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie viel Prozent des Rehabudgets nach § 220 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) werden derzeit für sonstige Rehaleistungen nach § 31 SBG VI aufgewendet, und was würde die Aufhebung der bestehenden Ausgabenbegrenzung von 7,5 Prozent für die anderen Leistungen innerhalb des Budgets bedeuten?