Anspruch von Kunden in Jobcentern auf die Angabe behördlicher Sachbearbeiternamen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach Mitarbeiter von Jobcentern (gemeinsamen Einrichtungen – gE) die Angabe ihres Namens gegenüber Kunden (z. B. auf konkrete Nachfrage von Kunden oder in behördlichen Schreiben an Kunden) nicht generell verweigern dürfen, vielmehr eine völlige Geheimhaltung der Identität nur in extremen Einzelfällen, etwa bei absehbaren Lebens- oder Gesundheitsgefährdungen, in Betracht kommen kann (zu Bedienstetennamen im Publikumsverkehr vgl. etwa Bayerische Landtagsdrucksache 15/6700, S. 118 f.), und wie bewertet die Bundesregierung mit Blick auf ihr Verständnis einer transparenten Verwaltungskultur (vgl. dazu etwa www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/open-government/open-government-node.html) die einer mir bekannt gewordenen Auffassung eines Jobcenters, wonach für Kunden überhaupt kein Anspruch auf die Angabe behördlicher Sachbearbeiternamen in an Kunden gerichteten Schreiben des Jobcenters bestehe?