Anspruch unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge auf Elternnachzug
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Konsequenzen und Handlungserfordernisse folgen nach Ansicht der Bundesregierung mit Blick auf Deutschland aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechts-sache C-550/16 vom 12. April 2018, wonach als Flüchtlinge anerkannte unbegleitete minderjährige Geflüchtete einen Anspruch auf Elternnachzug haben, wenn sie bei der Einreise und Asylantragstellung noch minderjährig, zum Zeitpunkt der Asylentscheidung aber bereits volljährig waren (bitte ausführlich erläutern, etwa auch mit Blick auf die durchschnittlich längere Asylverfahrensdauer bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden im Jahr 2017 in Höhe von 12,1 Monaten; Bundestagsdrucksache 19/1631, Antwort zu Frage 1), und inwieweit muss nach Auffassung der Bundesregierung betroffenen jungen Flüchtlingen in dieser Fallkonstellation nunmehr die Möglichkeit gegeben werden, mit Blick auf das EuGH-Urteil auch rückwirkend den Elternnachzug innerhalb von drei Monaten beantragen zu können, da ein solcher Antrag bislang mit Blick auf die deutsche Rechtslage und Rechtsprechung, die sich aber nun als unionsrechtswidrig erwiesen hat, chancenlos war (bitte begründet ausführen)?