Anspruch leistungsberechtigter Kinder nach dem AsylbLG auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass auch Kindern, die unter § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) fallen, nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 6 AsylbLG Leistungen des Bildungspakets als sonstige Leistungen zu gewähren sind, wenn sie im Einzelfall zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind, und inwieweit und mit welcher Begründung sieht die Bundesregierung diesbezüglich überhaupt noch einen Ermessensspielraum, da die Regelsätze des AsylbLG seit 1993 nicht angehoben wurden und z. B. sechsjährige Kinder nach § 3 AsylbLG nur etwa die Hälfte der Regelleistungen Gleichaltriger nach dem SGB II bzw. dem SGB XII erhalten, Leistungen des Bildungspakets sogar noch unberücksichtigt zu lassen (bitte mit Begründung)?