Anspruch auf einen Corona-Test von Anbietern von aufsuchenden Betreuungsleistungen nach § 45a SGB XI
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Plant die Bundesregierung, auch Anbieter von aufsuchenden Betreuungsleistungen nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) unter § 4 der Corona-Testverordnung aufzunehmen oder sieht sie diese bereits an anderer Stelle in der Verordnung ausreichend abgebildet?