Ansparen auf Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe gemäß § 28 Absatz 7 SGB II
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Über welchen Zeitraum ist nach Ansicht der Bundesregierung ein Ansparen von Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe gemäß § 28 Absatz 7 SGB II möglich, und wie bewertet die Bundesregierung Absichten von Leistungsträgern, Kosten eben dieser Leistungen ausschließlich für die Zukunft zu übernehmen und dem Anbieter im Voraus zu überweisen (siehe Umsetzungshinweise der Berliner Senatsverwaltung im Rundschreiben I Nr. 07/2011, überarbeitete Fassungvom21. Juli 2011)?<br /> <br /> Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung die Praxis einiger Jobcenter, beim Antrag auf rückwirkende Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe (§ 28 Absatz 7 SGB II) Nachweise über ein konkretes Angebot bzw. einen Vertrag mit einem Leistungsanbieter vorlegen zu müssen, vor dem Hintergrund zu bewerten, dass Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe als fester Bestandteil soziokultureller Teilhabe z. B. für künftige Freizeitfahrten angespart werden können?