Anschluss von Arztpraxen an die Telematikinfrastruktur für die elektronische Gesundheitskarte
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie hoch ist der Anteil an Praxen, die aktuell in den einzelnen Bundesländern bereits an die Telematikinfrastruktur für die elektronische Gesundheitskarte angeschlossen sind, und wie werden die Honorarkürzungen von 1 Prozent für Praxen, die zu spät angeschlossen werden, konkret berechnet (Medienberichten zufolge gibt es hier noch Unklarheiten; www.medical-tribune.de/praxis-und-wirtschaft/praxismanagement/artikel/telematik-infrastruktur-kven-trommeln-zum-endspurt/)?<br /> <br /> Ist die Einrichtung aller Komponenten der Telematikinfrastruktur für die elektronische Gesundheitskarte (etwa Konnektoren, Kartenlesegeräte, sog. Security Module Cards Typ B – SMC-B-Karten –, Software) bei Bestellung durch die Praxen bis zum 31. März 2019 bis zur Frist am 30. Juni 2019 durch alle Anbieter gewährleistet, und müssen Praxen, die trotz Bestellung bis zum 31. März erst einen Einrichtungstermin nach dem 30. Juni zugesichert bekommen, mit Sanktionen wie Honorarkürzungen rechnen, wie etwa in der Presseberichterstattung befürchtet (www.aerzteblatt.de/archiv/206081/Tele%C2%ADma%C2%ADtik%C2%ADinfra%C2%ADstruk%C2%ADtur-Viele-Nachzuegler-befuerchtet)?