Anrechnungszeiten bei der abschlagsfreien Rente ab 63
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Wenn Mutterschutzzeiten bei der abschlagsfreien Rente ab 63 auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet würden, wie würde die Bundesregierung dann begründen, dass bestimmte andere Anrechnungszeiten, wie zum Beispiel wegen eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs, Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II, Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings weiterhin nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, und mit welchen Mehrausgaben wäre zu rechnen, wenn sämtliche Mutterschutzzeiten mit Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung hinterlegt würden? </p>