Anrechnung von Schwanger- bzw. Mutterschaftszeiten bei Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Wie begründet die Bundesregierung den Sachverhalt, dass Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz – MuschG – (hier: insbesondere nach § 3 MuschG) lediglich als Anrechnungszeiten i. S. d. § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gelten, wenn dadurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wurde, vor dem Hintergrund, dass Schwangeren vor der Geburt des Kindes in der Regel ein Monat an Pflichtbeitragszeiten fehlen können, die für den Anspruch einer abschlagsfreien Altersrente nach § 38 SGB VI bzw. § 236b SGB VI notwendig sind, und teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es sich hierbei um einen Diskriminierungstatbestand und somit um einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gegenüber Frauen handelt, da Männer bekanntlich nicht schwanger werden können?</p>