Anrechnung einer befristet beschäftigten Vertretungskraft auf die Obergrenze der befristet Beschäftigten in den ARGEn
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist es zutreffend, dass neuerdings auf die zulässige Obergrenze für die Zahl der befristet Beschäftigten Mitarbeiter in der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft auch beispielsweise eine zeitlich befristet beschäftigte Vertretungskraft für Zeiten des Mutterschutzes oder der Elternzeit angerechnet wird?