Anrechnung des Taschengeldes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz auf Leistungen nach dem SGB II
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie begründet die Bundesregierung, dass das Taschengeld nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II nur bis zu einem Betrag von 175 Euro pauschal nicht auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird, und wie ließe sich ein höherer Freibetrag begründen?