Anpassungen der Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche angesichts zunehmender Geldwäsche bei Immobilien-Zwangsversteigerungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wird die Bundesregierung angesichts zunehmender Geldwäsche bei Immobilien-Zwangsversteigerungen (vergleiche dazu www.tagesspiegel.de/b erlin/mit-schwarzgeld-bei-der-zwangsversteigeru ng-bisher-erkennt-die-berliner-taskforce-geldwaes che-nur-wenige-kriminelle/26866024.html) gemäß dortiger Empfehlung des ehemaligen Berliner CDU-Justizsenators und Notars Michael Braun ihren Gesetzentwurf zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (Bundestagsdrucksache 19/24180) in § 43 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes (GwG) um die meldepflichtigen Gerichte und Behörden etc., die an öffentlichen Versteigerungen von Immobilien beteiligt sind (§ 2 Absatz 3 und 4 GwG), kurzfristig ergänzen lassen, um auch diesen künftig die meldenden Sachverhalte per "Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien" konkretisierend vorgeben zu können ebenso wie darin für andere Meldepflichtige schon geregelt, und wird die Bundesregierung wohlwollend prüfen, in ihrem oben genannten Gesetzentwurf die Gewissheitsschwelle für die Meldepflicht von Notaren und anderen in § 43 Absatz 2 GwG deutlich abzusenken zur Effektivierung der Geldwäschebekämpfung, so wie es der Bundesrat schon am 20. September 2019 gefordert hatte (Bundestagsdrucksache 19/13827 zu Nummer 25, S. 136), die Bundesregierung damals aber noch als vermeintlich unnötig abgelehnt hatte (a. a. O. Anlage 4, S. 150 f.)?