Anpassung des Europäischen Stabilitätsmechanismus aufgrund des Beitritts von Lettland
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie werden sich der Beitragsschlüssel (laut Anhang I des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus – ESMVertrag) und die Zeichnungen des genehmigten Stammkapitals (laut Anhang II des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus) mit dem Beitritt Lettlands zum ESM verändern (bitte auch genaue Rechnung nach Artikel 10 Absatz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus angeben), und inwiefern erachtet es die Bundesregierung als gesetzlich notwendig, den Deutschen Bundestag mit der Anpassung zu befassen?