Anpassung der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wer ist innerhalb der Bundesregierung bzw. innerhalb des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) dafür verantwortlich (bitte entsprechende Verfahrensabläufe, Prüfverfahren, Abstimmungsprozesse und Entscheidungen mit Datum nennen), dass entgegen der Regelung nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zuletzt keine Anpassung der Grundleistungen nach dem AsylbLG vorgenommen wurden und auch keine Bekanntgabe der Bedarfssätze nach § 3 Absatz 4 Satz 3 AsylbLG durch das BMAS erfolgt ist, und was werden die Bundesregierung bzw. das BMAS vor dem Hintergrund des Urteils des Sozialgerichts Stade vom 13. November 2018 (5 19 AY 15/18), das von einer kraft Gesetzes vorzunehmenden Leistungsanpassung auch ohne Bekanntgabe aktueller Bedarfssätze durch das BMAS ausgeht, unternehmen, damit Betroffene keine Einschränkungen beim verfassungsrechtlich geschützten menschenwürdigen Existenzminimum hinnehmen müssen und ihre Ansprüche ggf. auch rückwirkend geltend machen können?