Anpassung der Angemessenheitsgrenzen bei Sozialleistungen an die Erfordernisse einer Vorratshaltung im neuen Zivilschutzkonzept
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Werden die Angemessenheitsgrenzen bei Mietkosten, Wohnungsgrößen und anderen Unterstützungsleistungen z. B. für ALG-II-Empfängerinnen und -Empfänger sowie anderen Sozialleistungsabhängigen den Erfordernissen einer Vorratshaltung im neuen Zivilschutzkonzept angepasst (also z. B. für die Trinkwasser-Erstversorgung für einen Zeitraum von fünf Tagen je 2 Liter Trinkwasser pro Person und Tag, was bei einer vierköpfigen Familie 40 Liter beträgt, sowie für die für erforderlich gehaltene zehntägige Lebensmittelbevorratung), und mit welchen Mehrbedarfen bzw. -kosten rechnet die Bundesregierung hierbei jeweils (bitte entsprechend nach Leistungsbezieher, Miete, Wohnungsgröße und anderen Mehrbedarfen aufschlüsseln)?