Annahme der Steuerschuldumkehr in den sogenannten Bauträgerfällen durch die Finanzverwaltung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist es zutreffend, dass die Finanzverwaltung gestützt auf den Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 27. Januar 2016 (V B 87/15) in den sogenannten Bauträgerfällen die vom Bauträger und Subunternehmer ursprünglich übereinstimmend angenommene Steuerschuldumkehr gemäß § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erst dann nicht mehr annimmt, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer an den Subunternehmer bezahlt hat, und inwieweit wird derzeit die Erstattung der Umsatzsteuer versagt, wenn der Subunternehmer nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (bitte begründen)?