Anhebung des Strafrahmens bei Verstößen nach § 113 Strafgesetzbuch (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche neu bekannt gewordenen Umstände haben die Bundesministerin der Justiz veranlasst, sich Ende Mai 2010 in einem Referentenentwurf für die Anhebung des Strafrahmens bei Verstößen nach § 113 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) um 50 Prozent (von zwei auf drei Jahre) auszusprechen, nachdem der Parlamentarische Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz, Dr. Max Stadler, noch am 10. Mai 2010 auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz darauf hingewiesen hat, „dass es nach Ansicht des Bundesjustizministeriums aber ausreichend ist, den geltenden Strafrahmen des § 113 StGB unverändert zu belassen“, und inwiefern ist die nunmehr dennoch beabsichtigte Anhebung des Strafrahmens nicht auf sachliche Notwendigkeiten, sondern auf Koalitionsarithmetik zurückzuführen?