Anhebung der Entfernungspauschale und der Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hält die Bundesregierung die geplante zum 1. Januar 2022 rückwirkende Anhebung der Entfernungspauschale von 0,35 Euro auf 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer zwischen Wohnort und Arbeitsstätte sowie die befristete Anhebung der Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie für angemessen, auch wenn u. a. der Bund der Steuerzahler in der Anhörung zum Steuerentlastungsgesetz 2022 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ausführte, dass die tatsächlichen Kosten pro gefahrenem Kilometer bei ca. 0,50 Euro bis 0,80 Euro liegen, und wieso begründet die Bundesregierung die geplante Auszahlung der Energiepreispauschale an aktiv tätige Erwerbspersonen mit drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Aufwendungen, auf deren Abgeltung eigentlich die Entfernungspauschale gerichtet ist?