Angemessenheit der nach dem Atomgesetz geltenden Deckungsvorsorge für einen nuklearen Katastrophenfall; Pläne zur EU-weiten Verschärfung der Haftungsregelungen für Betreiber von Atomkraftwerken
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hält die Bundesregierung die nach dem Atomgesetz geltende Deckungsvorsorge für einen nuklearen Katastrophenfall auch nach den Erfahrungen von Fukushima für ausreichend, die darauf hinweisen, dass die Schäden sowohl die vorliegende Deckungsvorsorge als auch die ökonomische Tragfähigkeit eines Betreibers eines Atomkraftwerkes deutlich überschreiten können, und falls nein, in welcher Höhe hält die Bundesregierung eine Deckungsvorsorge für erforderlich, um sicherzustellen, dass ein anspruchsvoller Opferschutz im Falle eines nuklearen Katastrophenfalls in Deutschland gewährleistet ist, ohne dass der Staat selbst mit eigenen Mitteln oder in Form einer Verstaatlichung des Betreibers einspringen muss, damit dieses Ziel erreicht wird?<br /> <br /> Was konkret versteht die Bundesregierung unter einem „anspruchsvollen Opferschutz“ (siehe Antwort der Bundesregierung vom 4. Mai 2011 auf meine Schriftliche Frage mit der Arbeitsnummer 4/348 vom 28. April 2011) im Zusammenhang mit den Folgen eines nuklearen Katastrophenfalls, und sind der Bundesregierung Pläne der EU-Kommission infolge der Ereignisse in Fukushima bekannt, die Haftungsregelungen für die Betreiber von Atomkraftwerken EU-weit zu verschärfen?