Angaben zu Schutzgewährungen im Zweiten Bericht zur Überprüfung der Voraussetzungen zur Einstufung der sicheren Herkunftsstaaten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum fehlen im Zweiten Bericht zu der Überprüfung der Voraussetzungen zur Einstufung der in Anlage II zum Asylgesetz bezeichneten sicheren Herkunftsstaaten Angaben zu Schutzgewährungen durch die Verwaltungsgerichte (Bundestagsdrucksache 19/16465; nur die Zahl anhängiger Klageverfahren wird dort genannt, z. B. S. 36), im Gegensatz zum ersten gleichnamigen Bericht (vgl. Bundestagsdrucksache 19/299, z. B. S. 36), vor dem Hintergrund, dass aus meiner Sicht Schutzgewährungen durch die Gerichte eine vergleichbare Indizwirkung hinsichtlich der Beurteilung der Lage in den jeweiligen Herkunftsländern haben wie Schutzgewährungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (bitte begründet ausführen, auch inwieweit diese Veränderung eine bewusste Entscheidung war), und wie lauten diese Angaben zu durch Verwaltungsgerichte gewährten Schutzstatus bei Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten für den maßgeblichen Berichtszeitraum (bitte differenziert darstellen)?