Anerkennungen von nicht behördlichen Eheschließungen durch den eritreischen Staat
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Kammer 1a; Urteil vom 9. Juli 2018, Az.: a K 902/18.A), dass der eritreische Staat auch diejenigen Eheschließungen als wirksam anerkennt, die entsprechend der Religion der Parteien oder den örtlichen Gewohnheiten erfolgen und nicht (zusätzlich) vor einem Zivilstandesbeamten?<br /> <br /> Handelt es sich nach Kenntnisstand der Bundesregierung bei der Vorschrift des eritreischen Staates, dass eine geschlossenen Ehe gleich welcher Form in das Zivilregister ("Kebabi"-Register) einzutragen ist, um eine konstitutive Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ehe oder um eine deklaratorische Bestimmung?