Anerkennung von Rentenlücken ehemaliger DDR-Bürger auf Grund von Pflegezeiten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie beurteilt die Bundesregierung, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund Personen, die zu DDR-Zeiten Angehörige gepflegt und deshalb schwer einen Zugang zum Arbeitsmarkt hatten, die Anerkennung von Rentenlücken als „Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet nach § 252a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)“ verwehrt, weil „Arbeitsbereitschaft und Arbeitswilligkeit“ nur teilweise schriftlich belegt werden können und dass aber eine solche Dokumentation vor Jahrzehnten in der DDR überhaupt nicht erforderlich war, da Pflegezeiten für die Rente anerkannt wurden?