Anerkennung einer Restschuldbefreiung bei Insolvenzverfahren in Deutschland
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, ob sich beispielsweise zu Schadenersatz verurteilte Initiatoren einer Vermögensanlage des sogenannten Grauen Kapitalmarktes nach Großbritannien ummelden und dort ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung einleiten, welche sie nach einem Jahr bekommen, wobei diese Restschuldbefreiung dann hier in Deutschland anerkannt werden muss (wie auch bei Restschuldbefreiungen aus anderen Staaten), obwohl nach deutschem Recht bei unerlaubter Handlung keine Restschuldbefreiung möglich ist, und was gedenkt die Bundesregierung aus rechtspolitischer sowie verbraucherschutzpolitischer Sicht dagegen ggf. zu unternehmen?