Anerkennung der Zulassung von Anwälten aus Drittländern
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche gesetzgeberischen oder sonstigen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um in Drittländern zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich gemäß § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland niedergelassen haben, zu helfen und die Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit in Deutschland zu ermöglichen, wenn ihnen etwa aufgrund von regimekritischer Tätigkeit im oder in Bezug auf das Herkunftsland – wie etwa die Türkei – ihre Zulassung entzogen wird und sie damit nach derzeitiger Rechtslage auch ihre Niederlassungserlaubnis in Deutschland verlieren?