Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Bürgerbusvereinen durch eine Berücksichtigung in der Abgabenordnung
<span>Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> </span><span>Inwieweit sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit in § 52 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung eine Nummer 26 einzufügen, mit der die Gemeinnützigkeit von Bürgerbusvereinen, die mit ehrenamtlichen Fahrern mit Personenbeförderungsschein Linienverkehr dort anbieten, wo der konventionelle öffentliche Personennahverkehr sich nicht trägt, anerkannt werden kann, und inwieweit sieht die Bundesregierung alternativ dazu eine Möglichkeit, die Gemeinnützigkeit von Bürgerbusvereinen über § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung anzuerkennen?</span>