Anerkennung der Anrechnung von Wartezeiten durch eine Gleichstellung von Beschäftigungszeiten für Ghetto-Beschäftigte in Polen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche unüberbrückbaren Bestimmungen innerstaatlichen Rechts oder politischen Tatsachen stehen der gesetzgeberischen Handlungsfreiheit der Bundesrepublik Deutschland im Wege, um einseitig gegenüber Ghetto-Beschäftigten, namentlich mit Wohnsitz in Polen – die zu dem Berechtigtenkreis des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) gehören, jedoch aufgrund der Nichtvollendung des 14. Lebensjahres nach § 250 SGB VI Lücken im Versicherungsverlauf aufweisen –, die Anrechnung von Wartezeiten durch eine Gleichstellung von Beschäftigungszeiten aus anderen Ländern, wie dies bereits im Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17. Dezember 1973 vorgesehen ist, anzuerkennen?