Änderungsbedarf beim Kriegswaffenkontrollgesetz in Bezug auf falsche Endverbleibserklärungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche nach meiner Ansicht nötigen Rechtsänderungen wird die Bundesregierung möglichst rasch vornehmen (eventuell gar in einem von vielen Seiten geforderten Rüstungsexportkontrollgesetz – www.ohne-ruestung-leben.de/nachrichten/article/fragen-antworten-deutsches-ruestungsexport-kontrollgesetz-390.html), nachdem der Bundesgerichtshof zur Begründung seines Urteils vom 30. März 2021 (Az. 3 StR 474/19 – juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&anz=683?pos=2&nr=116485&linked=pm&Blank=1) beanstandete, dass der Gesetzgeber im Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen – anders als im Außenwirtschaftsgesetz – mit falschen Endverbleibserklärungen erschlichene Ausfuhrgenehmigungen als gültig statt strafbar bewerte, und wird die Bundesregierung gegebenenfalls dabei insbesondere vorsehen, dass – gemäß bisheriger Rechtsprechungspraxis – eine zutreffende Endverbleibserklärung rechtlicher Bestandteil der Exportgenehmigung ist und der reale Endverbleib wirksam überprüft werden muss?