Änderungen zur Kostenaufteilung in §15 Eisenbahnkreuzungsgesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Betreffen die Änderungen zur Kostenaufteilung in § 15 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes durch den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich (Bundestagsdrucksache 19/15626) nur Baumaßnahmen zur Beseitigung höhengleicher Bahnübergänge und deren Ersetzung durch Über- oder Unterführungen an Kreuzungen, bei denen aktuell eine kommunale Straße einen Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes kreuzt, oder erstreckt sich die neue Kostenaufteilung auch auf Maßnahmen zur anderweitigen Änderung solcher Bahnübergänge, und wenn nein, warum nicht?