Änderung von § 59 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Ankündigung von Abschiebungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit sieht die Bundesregierung hinsichtlich der gesetzlichen Regelung nach § 59 Absatz 1 Satz 8 des Aufenthaltsgesetzes, die festschreibt, dass nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise eine Abschiebung nicht angekündigt werden darf, einen Änderungsbedarf, nachdem der Europäische Anti-Folter-Ausschuss (CPT) mit Blick auf die deutsche Rechtslage und Praxis gefordert hat, dass Abschiebungen den Betroffenen aus mehreren Gründen rechtzeitig zuvor angekündigt werden sollten (vgl. https://rm.coe.int/1680945a2b, dort S. 11, bitte begründen), und inwieweit ist die Bundesregierung dazu bereit, gesetzliche Vorgaben zu entwickeln, die das vom CPT geforderte „last call“-Verfahren in der Praxis sicherstellen, d. h., dass kurz vor Abflug durch entsprechende Abklärungen aktiv sichergestellt wird, dass z. B. keine Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr anhängig sind (bitte begründen und ausführen)?