Änderung von § 41 SGB VIII aufgrund des besonderen Hilfebedarfs unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Beabsichtigt die Bundesregierung eine Änderung von § 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige) vor dem Hintergrund der wachsenden Zahl unbegleiteter Minderjähriger Flüchtlinge (UMF), deren besonderer Hilfebedarf in der Regel (als "fortgesetzte Hilfe zur Erziehung") deutlich über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus besteht, und falls nicht, wie unterstützt die Bundesregierung Länder und Kommunen bei der Gewährleistung (insbesondere auch Finanzierung) dieses besonderen Bedarfs?