Änderung des Steuerrechts - Besteuerung der sogenannten Share Deals im Immobilienbereich
Begrenzung der Grunderwerbsteuer (GrESt) auf bundeseinheitlich maximal 3,5 Prozent, Abschaffung von Fehlanreizen zur Erhöhung der GrESt durch eine Reform des Länderfinanzausgleichs, Fälligkeit der GrESt nur beim Erwerb von mehr als 50 v.H. an einem "echten" Immobilienunternehmen, d.h. bei einem Verkehrswert des Immobilienvermögens von 80 Prozent oder mehr des für den Anteilserwerb vereinbarten Kaufpreises, Steuerfreiheit bei Umstrukturierungen von Unternehmen oder beim Aktienkauf, Steuerpflicht beim Immobilienerwerb von Tochterunternehmen nur bei Überschreiten der 80-Prozent-Grenze