Änderung des Pflegezeitgesetzes bezüglich Aufteilung der Pflegezeit
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> In welcher Form und unter welchen Bedingungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer plant die Bundesregierung ggf. angesichts eines aktuellen Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart (Az. 12 Ca 1792/09), wonach die Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes pro pflegebedürftigem Angehörigen nur einmal ununterbrochen bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten beansprucht werden kann, Änderungen am Pflegezeitgesetz, die eine Aufteilung der Pflegezeit künftig ermöglichen sollen?<br /> <br /> Weshalb plant die Bundesregierung keine Änderungen, sofern solche Änderungen nicht beabsichtigt sind, und deckt sich dies mit dem Ziel des Pflegezeitgesetzes nach § 1, die „Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern“ und der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP getroffenen Vereinbarung, Erwerbstätigkeit und die Unterstützung pflegebedürftiger Angehöriger besser in Einklang bringen zu wollen?