Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (G-SIG: 11001204)
Änderung § 76 BSHG betr. Nichtanrechnung laufender und einmaliger Leistungen auf der Basis der Härtefondsregelungen für NS-Verfolgte auf die Leistungen nach dem BSHG; gleiche Regelung für Beihilfen aus Bundes- oder Landesstiftungen oder landesspezifischen Fonds für Verfolgte der NS-Herrschaft