Änderung des Baugesetzbuches bezüglich Erschließungsleistungen durch kommunale Eigengesellschaften
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Gibt es, vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 9 C 8.09) vom 1. Dezember 2010, wonach § 124 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in einem engen Sinne so auszulegen ist, dass eine von der Gemeinde beherrschte so genannte kommunale Eigengesellschaft nicht „Dritter“ bei der Übertragung von Erschließungsleistungen sein kann, seitens der Bundesregierung Pläne, § 124 Absatz 1 BauGB dahingehend zu ändern, dass die in vielen Kommunen in Deutschland in den letzten Jahren erfolgte Erschließung durch kommunale Eigengesellschaften auch in Zukunft durchgeführt werden kann und die derzeitige Rechtsunsicherheit auf kommunaler Ebene beendet wird?