Änderung des § 53 des Urheberrechtsgesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der jüngsten Abmahnwelle wegen des Abrufs von Streams (siehe u. a.: www.spiegel.de/ netzwelt/web/porno-streaming-darum-zweifelnexperten-an-den-redtube-abmahnungen-a-939401.html) die Auffassung, dass es für Verbraucherinnen und Verbraucher beim rein rezeptiven Werkgenuss im privaten Bereich – wie etwa beim Streamen oder Downloaden – kaum zu beurteilen ist, ob die fragliche Vorlage im Sinne des § 53 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden ist, und plant die Bundesregierung eine verbraucherfreundliche Änderung des § 53 UrhG durch Streichung des letzten Halbsatzes im Absatz 1, um für die Verbraucherinnen und Verbraucher kurzfristig umfassende Rechtssicherheit zu schaffen?