Änderung des § 132 d SGB V durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Sieht die Bundesregierung in der mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz erfolgten Änderung des § 132d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und dem damit in Zusammenhang stehenden einheitlichen Rahmenvertrag über die Durchführung der Leistungen nach § 37b SGB V eine potenzielle Existenzgefährdung für lokale, palliativmedizinische Konsiliardienste, und wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?