Änderung der umsatzsteuerlichen Bewertung von Weiterbildung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie begründet die Bundesregierung die geänderte umsatzsteuerliche Bewertung und die damit verbundene Verteuerung von Weiterbildung (B2C), wie sie im Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, insbesondere in den Änderungen von § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes (UstG) vorgesehen ist, vor dem Hintergrund, dass der in der Gesetzesbegründung angeführte Artikel 133 der EUMehrwertsteuer-Systemrichtlinie lediglich eine Kann-Bestimmung ist und angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) C-495/12; C-124/96 vom 7. Mai 1998?