Änderung der Regelbedarfsermittlung ab Anfang 2011 bei Verwendung unterschiedlicher Grundlagen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Mit welcher sachlichen Begründung werden die für das Jahr 2008 mit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS 2008) ermittelten Verbrauchsausgaben, die die Grundlage der Regelbedarfsermittlung ab dem 1. Januar 2011 darstellen, gemäß § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nur einmalig fortgeschrieben?<br /> <br /> Welcher Regelsatz ergibt sich für die verschiedenen Regelbedarfsstufen, wenn entsprechend der Regelung des § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (laut Gesetzentwurf) die Veränderungsraten des ersten Halbjahres 2009 zu 2008 und 2010 zu 2009 zugrunde gelegt werden?