Änderung der Rechtsprechung zum menschenwürdigen Existenzminimum durch das Bundesverfassungsgericht
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesministers des Innern (vgl. Plenarprotokoll 18/126, S. 12210 (F), wonach das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung zum menschenwürdigen Existenzminimum, das sowohl die physische Existenz als auch ein Mindestmaß an sozio-kultureller Teilhabe umfasst (Urteil vom 18. Juli 2012; Az.: 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11), im Licht der gewandelten Lebenssachverhalte in Deutschland bzw. weil "wir jetzt ganz andere Dimensionen des Problems haben" (a.a.O.), verändern wird, obwohl das Gericht dieses Menschenrecht aus den unveränderbaren (vgl. Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes-GG) Grundsätzen des Artikels 1 Absatz 1 GG und des Artikels 20 Absatz 1 GG abgeleitet hat, und inwieweit trifft es zu, dass das "Existenzminimum für ein legales Leben in Deutschland vorgesehen ist" (a.a.O.), obwohl es bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz um solche Personen geht, deren legaler Aufenthalt in Deutschland gerade noch nicht geklärt ist (bitte jeweils ausführlich begründen)?