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← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-70896

Änderung der Rechtsprechung zum menschenwürdigen Existenzminimum durch das Bundesverfassungsgericht

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesministers des Innern (vgl. Plenarprotokoll 18/126, S. 12210 (F), wonach das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung zum menschenwürdigen Existenzminimum, das sowohl die physische Existenz als auch ein Mindestmaß an sozio-kultureller Teilhabe umfasst (Urteil vom 18. Juli 2012; Az.: 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11), im Licht der gewandelten Lebenssachverhalte in Deutschland bzw. weil &quot;wir jetzt ganz andere Dimensionen des Problems haben&quot; (a.a.O.), verändern wird, obwohl das Gericht dieses Menschenrecht aus den unveränderbaren (vgl. Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes-GG) Grundsätzen des Artikels 1 Absatz 1 GG und des Artikels 20 Absatz 1 GG abgeleitet hat, und inwieweit trifft es zu, dass das &quot;Existenzminimum für ein legales Leben in Deutschland vorgesehen ist&quot; (a.a.O.), obwohl es bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz um solche Personen geht, deren legaler Aufenthalt in Deutschland gerade noch nicht geklärt ist (bitte jeweils ausführlich begründen)?