Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LVZO) (G-SIG: 00001423)
Kompetenz des Luftfahrt-Bundesamtes hinsichtlich der Begutachtung der Antragsteller für eine Luftfahrerschule, Beschäftigung von Luftfahrzeugführern als Fluglehrer in Luftfahrerschulen, Anzahl der einsatzbereiten Luftfahrzeuge in einer Luftfahrerschule, Mindestlänge der Start- und Landebahnen bei Flugplätzen mit Ausbildungsbetrieb, Verschärfung der Kriterien für die Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeugs, Anzahl der nach § 5 des Luftverkehrsgesetzes genehmigten Luftfahrerschulen mit einer Ausbildungsgenehmigung für Flugzeuge über 5700 kg