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← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-20947

Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie infolge des Metock-Urteils

Stage otherUpdated 4mo ago

<span>Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> </span><span>Inwieweit ist die Bemerkung im Nachbericht des Bundesministeriums des Innern zum Rat der Justiz- und Innenminister vom 8. Juni 2009, wonach eine Reihe von Mitgliedstaaten die Hoffnung zum Ausdruck gebracht habe, dass man eine Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie vermeiden könne (vgl. Ausschussdrucksache des Innenausschusses des Deutschen Bundestages 16(4)635), so zu verstehen, dass es die Mehrheitsmeinung der Mitgliedstaaten ist, keine Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie vornehmen zu wollen, weil Artikel 35 der Freizügigkeitsrichtlinie zur Missbrauchsbekämpfung ausreicht, und mit welcher Begründung hat die Bundesregierung in diesem Punkt offenkundig nicht mehr &ndash; wie bereits zweimal zuvor im Rat &ndash; ihre Auffassung im Rat dargelegt, dass infolge des so genannten Metock-Urteils des Europäischen Gerichtshofs über eine Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie sehr wohl nachgedacht werden müsse (vgl. Ausschussdrucksache 16(4)565)?</span>