Änderung der EU-Freisetzungsrichtlinie zur Ermöglichung nationaler Anbauverbote für gentechnisch veränderte Pflanzen
Originaltext der Frage(n):<br /> Welche konkreten Positionen hat die Bundesregierung bei der Formulierung des Ratsmandats für den dritten Trilog am 3. Dezember 2014 über die vom Europäischen Parlament geforderten Änderungen zum Vorschlag für eine Änderung der EU-Freisetzungsrichtlinie (Richtlinie 2001/18/EG) zur Ermöglichung nationaler Anbauverbote für gentechnisch veränderte Pflanzen (Opt out) eingebracht, insbesondere bezüglich der Rechtsgrundlage (Artikel 192 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union), verpflichtender Koexistenz-Regelungen im grenznahen Bereich, einer Entkoppelung von Phase 1 und Phase 2 sowie hinsichtlich einer Verbotsmöglichkeit für Gruppen von gentechnisch veränderten Organismen im Rahmen der Phase 2, und inwieweit wird die Positionierung der Bundesregierung dem Beschluss des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 18/1450) vom 20. Mai 2014 gerecht?